Die Debatte um die Trierer Erklärung im Borchener Haupt- und Finanzausschuss zeigt, wie schnell politische Selbstverständlichkeiten unter Druck geraten können – und wie notwendig ihre Verteidigung durch die demokratischen Parteien ist.
Borchen, 10. Juli 2026 – Es ist ein Vorgang, der auf den ersten Blick wie eine gewöhnliche kommunalpolitische Auseinandersetzung wirkt. Doch die Diskussion um die Trierer Erklärung im Rahmen des Haupt- und Finanz-Auschuss offenbart mehr: Sie zeigt, wie fragil der Konsens über demokratische Grundwerte geworden ist – und wie leicht angebliche juristische Argumente instrumentalisiert werden können, um politische Positionierung zu verhindern.
Was war da eigentlich los im Haupt- und Finanzausschuss? Im Rahmen der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 9. Juli 2026 stellte Bürgermeister Uwe Gockel zu Beginn die übliche Verfahrensfrage, ob Änderungsanträge zur Tagesordnung vorlägen. Vertreter der Alternative für Deutschland beantragten daraufhin, d en Punkt „Unterzeichnung der Trierer Erklärung“ abzusetzen. Zur Begründung wurde angeführt, eine Zustimmung könne aus juristischer Perspektive erhebliche Risiken bis hin zu persönlichen Strafzahlungen für Ausschussmitglieder nach sich ziehen. Unter Verweis auf angeblich vorhandene rechtliche Expertise wurde diese Einschätzung mit deutlicher Vehemenz vorgetragen und eröffnete eine Debatte, die von einer spürbaren Drohkulisse und zugespitzter Rhetorik geprägt war. Der Ausschuss folgte diesem Antrag jedoch nicht: In einer abschließenden Abstimmung entschied sich eine klare Mehrheit, den Tagesordnungspunkt aufrechtzuerhalten und damit die inhaltliche Auseinandersetzung zu führen.
Die Trierer Erklärung, ursprünglich aus kommunalpolitischen Kontexten hervorgegangen, ist ein Gesetz, keine Satzung und schon gar kein Rechtsakt mit unmittelbarer Außenwirkung. Vielmehr handelt es sich um eine politische Selbstverpflichtung: ein gemeinsames Statement demokratisch legitimierter Akteure, sich zu den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen. In juristischen Begriffen gesprochen: Es handelt sich um eine politische Willensbekundung, nicht um eine rechtlich bindende Norm. Eine Willensbekundung die auch in diesem Zusammenhang in Borchen aktuell eingebracht wurde – durch die Parteivertreter der Grünen, gemeinsam mit SPD, CDU, Freien Wählern und FDP abgestimmt.
Gerade der Unterschied zwischen Willen und Norm ist der Unterschied – und wurde in der aktuellen Debatte offenbar bewusst oder fahrlässig durch eine Partei verwischt. Denn die Behauptung, Ratsmitglieder könnten durch eine Zustimmung zu einer solchen Erklärung rechtliche Risiken bis hin zu hohen persönlichen Strafzahlungen in Höhe von 250.000 € im Einzelfall eingehen, entbehrt bei nüchterner Betrachtung jeder tragfähigen Grundlage. Kommunalrechtlich ist ein solcher Beschluss eine Ausprägung der politischen Meinungs- und Willensbildung im Rat, geschützt durch Artikel 28 des Grundgesetzes (kommunale Selbstverwaltung) sowie Artikel 5 (Meinungsfreiheit).
Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass politische Gremien berechtigt sind, Stellungnahmen zu grundlegenden gesellschaftlichen Fragen abzugeben – solange sie keine konkreten Verwaltungsakte oder diskriminierenden Maßnahmen daraus ableiten. Ein bloßes Bekenntnis zu demokratischen Werten stellt gerade keine Rechtsverletzung dar, sondern entspricht im Gegenteil dem verfassungsrechtlichen Auftrag, die freiheitliche Grundordnung zu schützen.
